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Die Martin-Niemöller-Stiftung e.V. ist ein eingetragener Verein und als gemeinnützig anerkannt. Sie ist berechtigt, Spendenbestätigungen für steuerliche Zwecke auszustellen. Die Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar. Sie betragen – je nach Selbsteinschätzung – zwischen 2,50 und 25,00 Euro pro Monat. In der rechten Spalte unten finden Sie ein Eintrittsformular zum Herunterladen. Wir schicken Ihnen aber auch gerne ein Formular zu. Wir freuen uns unabhängig davon über jede Spende, egal ob für die allgemeine Arbeit oder zweckgebunden für ein bestimmtes Projekt. Unsere Kontonummer: Martin-Niemöller-Stiftung e.V.
IBAN: DE26500100600004151604
BIC: PBNKDEFF
Für jeden Spendenbeitrag über 20,00 Euro erhalten Sie im 1.Quartal des Folgejahres eine Spendenbescheinigung. Bitte denken Sie daran, Ihre vollständige Adresse auf dem Überweisungsträger anzugeben, falls sie uns nicht bekannt ist. Lesen Sie hier unsere Satzung:

Die Satzung der Martin-Niemöller-Stiftung vom 12.1.1980, zuletzt geändert am  16.11.2001

§ 1 Name und Sitz

(1)     Der Verein führt den Namen „Martin-Niemöller-Stiftung“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den   Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Ziele des Vereins

Aufgabe des Vereins ist es, im Sinne des Lebenswerks von Pastor Martin Niemöller Initiativen aufzunehmen, anzuregen, zu vermitteln und zu fördern, die auf Verständigung zwischen den Völkern, Staaten und Kulturen zielen, konstruktive Vorschläge zur politischen Entspannung, zur Abrüstung und zur Gerechtigkeit zu unterbreiten, und so dem inneren und äußeren Frieden zu dienen.

§ 3  Vereinstätigkeit:

(1)     Der Verein realisiert seine Ziele durch öffentliche Diskussionen und Stellungnahmen sowie durch Veranstaltungen, Aktionen und Projekte.

(2)     Die Martin-Niemöller-Stiftung e.V. kann durch Beschluß des Vorstandes in Ergänzung der übrigen Arbeit    des Vereins eigenständige Stiftungsfonds für bestimmte Zwecke einrichten, die durch Kapital von Stiftern        finanziert und deren Erträge entsprechend dem Stiftungszweck zweckgebunden und treuhänderisch vom     Vorstand verwendet und verwaltet werden. Die Einzelheiten regelt eine von der Mitgliederversammlung zu   beschließende Finanzordnung für Stiftungsfonds.

§ 4  Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Diese Zwecke werden nach §§ 2 und 3 dieser Satzung verwirklicht.

(2)      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks infolge Satzungsänderung fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für ihre Friedensarbeit und der Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste e.V. mit der Auflage an, es im Sinn des Zweckes der Martin-Niemöller-Stiftung zu verwenden.

§ 5  Mitgliedschaft

(1)     Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Vereinsziele bejaht und bereit ist, sich für ihre Verwirklichung einzusetzen.

(2)    Die Mitgliedschaft muß schriftlich erklärt werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Mitgliedschaft     ablehnen. Wird die Zustimmung verweigert, kann der/die Bewerber/in die Mitgliederversammlung anrufen, die      dann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme des Bewerbers/der Bewerberin       entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand unter        Einhaltung einer einmonatlichen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden.

(4)     Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss       entscheidet mit sofortiger Wirkung auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist dem  auszuschließenden Mitglied mindestens einen Monat vor der Versammlung mitzuteilen. Das Mitglied hat       Anspruch auf Gehör durch die Mitgliederversammlung.

§ 6  Mitgliederversammlung

(1)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Außerordentliche        Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder  wenn mindestens ein Zehntel der Mitlieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2)     Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3)     Der Mitgliederversammlung obliegt besonders

a)  die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Beschlußfassung über die Grundzüge des Arbeitsprogramms,
d) der Beschluß über Jahresabschlüsse und Haushaltspläne,
e)  die Entgegennahme des geprüften Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
f) die Wahl von mindestens einem/r Rechnungsprüfer/in,
g) die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen.

(4)    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(5)    Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Beschlüsse werden mit      einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(6)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden, gegebenenfalls von dem an seiner/ihrer Stelle gewählten Versammlungsleiter/in, und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse.

(7)   Die Mitgliederversammlung kann sich eine Wahlordnung und eine Geschäftsordnung geben.

(8)   In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung brieflich abstimmen. Das Quorum dafür beträgt 20 %      der Mitglieder.

§ 7  Vorstand

(1)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von jeweils zwei Jahren gewählt und kann von ihr jederzeit abgewählt werden. Er amtiert bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet während der Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann die Mitgliederversammlung den Vorstand durch Nachwahl ergänzen. Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand stimmberechtigte Mitglieder berufen. Die Mitgliederversammlung hat ein Vorschlagsrecht.

(2)     Der Vorstand besteht aus einem/r Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/Stellvertreterin und bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen. Der Geschäftsführer/ Die Geschäftsführerin gehört dem Vorstand von Amts wegen an.

(3)     Der/Die Vorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muß, vertritt der Stellvertreter/die Stellvertreterin den Verein.

(4)     Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Hand vereinigt werden.

(5)     Der Vorstand ist für die Arbeit des gesamten Vereins verantwortlich. Ihm obliegt besonders die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Pflege der Beziehungen zu nationalen und internationalen Organisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen, die Aufsicht über Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(6)     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist mit der Hälfte seiner gewählten Mitglieder beschlußfähig.

(7)     Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in einstelllen. Er/Sie hat in Personal- und Finanzangelegenheiten,   die ihn/sie betreffen, in der Mitgliederversammlung und im Vorstand kein Stimmrecht.

§ 8  Kuratorium

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mittgliederversammlung die Einrichtung eines Kuratoriums zur  Beratung des Vorstandes beschließen. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Kuratoriums.

§ 9  Finanzierung

(1)     Der Verein finanziert seine Aktivitäten durch Mitgliedsbeiträge, Spenden von Einzelpersonen, Gruppen, Förderkreisen sowie durch Zuschüsse von kirchlichen oder öffentlichen Körperschaften.

(2)     Der Mitgliedsbeitrag beträgt je nach Selbsteinschätzung monatlich zwischen € 2,5 und € 25,-. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands die Bildung von Förderkreisen beschließen, um den Zufluss von Spenden für bestimmte Projekte zu erleichtern. Einem Förderkreis können natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine und ihnen vergleichbare Zusammenschlüsse angehören, die  bereit sind, die Zwecke des Vereins finanziell mitzutragen. Ein Förderkreis kann eine/n Sprecher/in in die  Mitgliederversammlung entsenden, der/die dort die dem Verein nicht angehörenden Förderer mit beratender  Stimme vertritt.

§ 10  Rechnungsprüfung

(1)     Der/Die von der Mitgliederversammlung gewählte/n Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie prüfen die Bücher des Vereins auf Übereinstimmung der Ausgaben und Einnahmen des Vereins mit der Satzung und den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung. Der Mitgliederversammlung wird ein schriftlicher Bericht für jedes Haushaltsjahr erstattet.

(2)     Der Vorstand kann externe Prüfer/innen oder eine/n vereidigte/n Wirtschaftsprüfer/in mit einer Prüfung beauftragen.

§ 11  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)     Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(2)     Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Satzungsänderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3)     Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag zur Auflösung muß in der Einladung mitgeteilt und begründet werden.

(4)   Die Liquidation des Vereins nach Auflösung gemäß (3) obliegt dem Vorstand.